Leistungen:
Für alle Verträge, die ENVIZERT mit Auftraggebern abschließt, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen von Auftraggebern oder Abweichungen dieser Geschäftsbedingungen erkennen wir nur an, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für etwaige Folgeaufträge.
ENVIZERT ist ein unabhängiges Umweltgutachter- und Sachverständigenbüro. Als Zertifizierungsstelle erteilen wir einem Auftraggeber dann eine Konformitätserklärung in Form einer Gültigkeitserklärung, Bescheinigung, Zertifikat, Verifizierung oder Testat, wenn wir als unabhängige Umweltgutachter oder Sachverständige feststellen können, dass die Organisation oder das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen erfüllt, nachdem es auditiert worden ist. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Konformitätserklärung. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird ENVIZERT eine Konformitätserklärung ausstellen. Wegen der Unabhängigkeit von ENVIZERT ist ein Rechtsanspruch darauf nicht gegeben. Sofern der Auftraggeber nicht alle erforderlichen Informationen an ENVIZERT erteilt, seien sie in geforderter schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form und / oder wenn der Auftraggeber die Informationen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt (vergleiche dazu auch nachstehend Ziffer 4), hat ENVIZERT einen Ablehnungsgrund, die Konformitätserklärung zu erteilen. Der Begriff "Zertifikat" ist gesetzlich nicht definiert, es handelt sich jeweils im Einzelfall um eine Erklärung, die im einen Fall Zertifikat, im anderen auch Testat, Konformitätserklärung, Bescheinigung, Prüfbericht, Gültigkeitserklärung, Validierung, Verifizierung oder ähnlich heißen kann. Die Einzelheiten ergeben sich in der Regel aus dem Vertrag, den ENVIZERT mit dem Auftraggeber abschließt (siehe 4.7).
ENVIZERT hat für viele Bereiche aus Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistung die Zulassung zur Auftragsausführung. Für Gewerke, für die ENVIZERT nicht oder nicht allein zugelassen ist, beauftragt ENVIZERT im Wege der so genannten Fallkooperation Drittbeauftragte in Form von Einzelpersonen oder Organisationen, die über die jeweilige Zulassung verfügen. Sie schließen entweder einen eigenen Vertrag mit dem Auftraggeber bzw. sind in den Vertrag der ENVIZERT in die Auditierung einbezogen.
Der Auftraggeber hat allgemeine Mitwirkungspflichten im weitesten Sinne und muss dafür Sorge tragen, dass ENVIZERT alle erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält, um die Auditierung vornehmen zu können. Dazu stellt der Auftraggeber ENVIZERT alle notwendigen Informationen und Unterlagen in schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Form zur Verfügung. Des Weiteren erteilt der Auftraggeber ENVIZERT auf jederzeitiges Verlangen eine schriftliche Vollmacht, wonach ENVIZERT Auskunft gegenüber Aufsichts- und Zulassungsbehörden über den Auftraggeber verlangen kann.
Auf jederzeitiges Verlangen erteilt der Auftraggeber ENVIZERT eine schriftliche Vollständigkeitserklärung, wonach der Auftraggeber alle erforderlichen Informationen und Unterlagen an ENVIZERT ausgehändigt hat. Auftraggeber und ENVIZERT haben bei Vertragsabschluss erörtert, dass es maßgebliche Geschäftsgrundlage ist, dass ENVIZERT die zur Zertifizierung erforderlichen Informationen vollständig erhält. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ENVIZERT unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, falls sich nach Vertragsabschluss fallrelevante neue Informationen ergeben, die Einfluss auf die Zertifizierung haben können. ENVIZERT ist berechtigt, Fotografien anzufertigen, die für die Auditierung benötigt werden oder die diese verdeutlichen oder vereinfachen. Der Auftraggeber hat darüber hinaus alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit von ENVIZERT oder im Falle einer Fallkooperation des beauftragten Dritten beeinträchtigen könnte. Der Auftraggeber schließt mit ENVIZERT einen schriftlichen Vertrag, dessen Inhalt mit den Zulassungsstellen von ENVIZERT abgestimmt ist.
ENVIZERT wird ihre jeweilige Leistung (Validierung, Zertifizierung, Prüfung von Anlagen, Gutachtenerstellung, Überwachung, sicherheitstechnische Prüfungen, etc.) mit der angemessenen Sorgfalt und Unabhängigkeit erbringen. ENVIZERT händigt dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht aus, der das wesentliche Ergebnis des Auftrages dokumentiert. ENVIZERT wird alle ihr überlassenen Unterlagen und Handakten für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Auftrags aufbewahren. Weitere gesetzliche Aufbewahrungspflichten zum Auditierungsverfahren wird ENVIZERT sicherstellen.
ENVIZERT ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Personal des Auftraggebers zu allen fallrelevanten Punkten zu befragen. Die Befragung darf durch den Auftraggeber nicht eingeschränkt oder überwacht werden.
ENVIZERT ist berechtigt, Betriebsgebäude, Anlagen und Standorte des Auftraggebers jederzeit zu betreten. Etwaige sicherheitsrelevante Vorgaben des Auftraggebers sind von ENVIZERT zu berücksichtigen. Der Auftraggeber darf das freie Betreten von ENVIZERT wegen der gutachterlichen Unabhängigkeit nicht untersagen oder beeinträchtigen. ENVIZERT ist berechtigt, in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und auf Verlangen davon Fotokopien zu fertigen. Der Auftraggeber stimmt zu, dass ein Prüfer der Zulassungsstellen von ENVIZERT während der System-, Standort-, Tätigkeits-, Organisations-, Dokumentations-, Risiko-, Anlagen- oder Prozessprüfung anwesend ist (Witness-Auditierung).
ENVIZERT erwirbt an allen von ihr erbrachten Leistungen ihr ausschließliches Urheberrecht. Veröffentlichungen von schriftlichen Ausarbeitungen oder Teilen davon dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch ENVIZERT vom Auftraggeber vorgenommen werden. Falls ENVIZERT die Zustimmung erteilt, ist auch das Urheberrecht von ENVIZERT in der Veröffentlichung hinzuweisen. Jede Weitergabe von Arbeitsergebnissen von ENVIZERT durch den Auftraggeber bedarf, auch wenn es nicht veröffentlicht wird, der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ENVIZERT.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass ENVIZERT alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden. ENVIZERT sorgt dafür, dass alle Personen, die von ENVIZERT mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass ENVIZERT personenbezogene Daten nur insoweit erhält, als dies für die Erfüllung des Auftrages erforderlich ist. So soll in höchst möglichem Maße für die Einhaltung des Datenschutzes Sorge getragen werden.
Auftraggeber und ENVIZERT sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte (mit Ausnahme der Zulassungs- und Aufsichtsstellen). weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Nach Beendigung der vertraglichen Leistung wird ENVIZERT alle nicht benötigten Informationen und Unterlagen unverzüglich an den Auftraggeber zurückgeben. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
Die Höhe der Vergütung für die jeweilige vertragliche Leistung ergibt sich aus dem gesonderten Vertrag, den die Parteien abschließen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vergütung wie folgt zu entrichten: 30 % nach Auftragsabschluss, 30 % nach dem Standort-/Organisations-/Systemaudit, 40 % nach Beendigung / Erhalt der Konformitätserklärung. Etwaige Gebühren und Auslagen gegenüber Behörden, etc. sind vom Auftraggeber unmittelbar nach Fälligkeit zu zahlen. ENVIZERT ist berechtigt, die Herausgabe der Arbeitsergebnisse und der Unterlagen zu verweigern, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist. Dies gilt nicht, wenn die Zurückbehaltung wegen unverhältnismäßiger Nachteile des Auftraggebers oder wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen von ENVIZERT ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Falls bei der Leistung von ENVIZERT Mängel vorliegen sollten, ist ENVIZERT zunächst berechtigt, nachzubessern. Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder eine Ersatzvornahme durchführen, ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch durch ENVIZERT gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Gelingt es ENVIZERT trotz wiederholter Bemühungen nicht, den Mangel zu beheben, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Minderung der vereinbarten Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
ENVIZERT haftet in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Für Vermögensschäden haftet ENVIZERT höchstens bis zu 10 % des Gesamtpreises des Vertrages. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
Falls im Werkvertrag eine feste Laufzeit vereinbart ist, kann der Vertrag während der Laufzeit ordentlich weder von ENVIZERT noch vom Auftraggeber gekündigt werden. § 627 BGB (fristlose Kündigung bei Diensten höherer Art) wird ausgeschlossen. Sowohl der Auftraggeber wie auch ENVIZERT sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist: Für den Auftraggeber ist die Fortsetzung unzumutbar, wenn ENVIZERT ihren vertraglichen Verpflichtungen trotz vorheriger angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt,, über das Vermögen von ENVIZERT das Insolvenzverfahren beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Für ENVIZERT ist die Fortsetzung unzumutbar, wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird,, der Auftraggeber Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt, der Auftraggeber fallrelevante Informationen (zum Beispiel Einschränkung zur Zuverlässigkeit etc.) oder Unterlagen trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beibringt. Im Falle jeder Kündigung gilt die Geheimhaltungsverpflichtungen der Parteien weiter. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ENVIZERT die Vergütung zu zahlen für alle Leistungen, die ENVIZERT erbracht hat sowie für die Leistungen, die ENVIZERT nicht erbringen konnte, wobei ENVIZERT ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen hat. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, ENVIZERT einen geringeren Schaden als die von ihr behaupteten ersparten Aufwendungen nachzuweisen.
ENVIZERT haftet nicht, wenn die Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt verzögert, behindert, unterbrochen oder gänzlich verhindert wird.
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist Coesfeld. Gerichtsstand ist Coesfeld beziehungsweise das Landgericht Münster. Falls eine der vorgenannten Bedingungen unwirksam ist, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt diejenige Regelung, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.
